Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Agrokom, Inhaber Thomas Deckert

1. Geltungsbereich

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Agrokom hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

(3) Mündliche Zusagen oder Nebenabreden, die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Agrokom.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Agrokom sind freibleibend. Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Angaben in Prospekten, Katalogen, Produktbeschreibungen oder Preislisten sind nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch Auslieferung der bestellten Ware oder durch Auftragsbestätigung durch Agrokom zustande.

(3) Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von Agrokom.

(4) Preise verstehen sich ab Lager Lorsch, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Lieferungen erfolgen zuzüglich der vereinbarten Versand-, Fracht- und gegebenenfalls Verpackungskosten.

3. Kreditlimit

(1) Lieferungen können innerhalb eines von Agrokom festgesetzten Kreditlimits erfolgen. Dieses wird regelmäßig überprüft und kann angepasst werden.

(2) Wird das Kreditlimit überschritten, ist Agrokom berechtigt, weitere Bestellungen bis zur Klärung der Zahlungsbedingungen zurückzuhalten. Der Käufer wird hierüber informiert.

(3) Agrokom ist berechtigt, das Kreditlimit zu kürzen oder aufzuheben, wenn Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder konkrete Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

4. Lieferung

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware das Lager von Agrokom verlassen hat oder dem Käufer die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Wird ein unverbindlicher Liefertermin wesentlich überschritten, kann der Käufer Agrokom eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von Agrokom nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Streik, Rohstoffmangel, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder behördliche Maßnahmen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. Soweit die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Versand und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager Lorsch, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Wird die Ware auf Verlangen des Käufers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

(3) Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen Beauftragten über.

6. Mängelansprüche / Gewährleistung

(1) Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.

(2) Festgestellte Mängel sind Agrokom unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen und so konkret wie möglich zu beschreiben.

(3) Bei neu hergestellten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(4) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Beschränkung der Verjährung gesetzlich nicht zulässig ist.

(5) Beim Verkauf gebrauchter Waren sind Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht, soweit Agrokom einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Unberührt bleiben ferner Schadensersatzansprüche, die nach Ziffer 9 dieser AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können.

(6) Kein Sachmangel liegt bei Verschleiß vor, der auf dem nach Art, Qualität und Nutzungsintensität üblichen Gebrauch beruht. Dies betrifft insbesondere typische Verschleißteile wie Schneid- und Hackwerkzeuge, Messer, Riemen, Ketten, Reifen und Filter, soweit nicht bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.

(7) Bei berechtigten Mängelansprüchen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von Agrokom durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Agrokom zurückzugeben.

(8) Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich am Sitz von Agrokom oder an einem anderen von Agrokom bestimmten geeigneten Ort, soweit dies dem Käufer unter Berücksichtigung der Art der Ware und des Mangels zumutbar ist. Die gesetzliche Kostentragungspflicht für erforderliche Aufwendungen der Nacherfüllung bleibt unberührt.

(9) Vor-Ort-Reparaturen erfolgen nur, wenn dies technisch sinnvoll und zwischen Agrokom und dem Käufer vereinbart ist.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Agrokom.

(2) Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderungen an Agrokom ab. Agrokom nimmt die Abtretung an.

(4) Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der Vorbehaltsware sind ohne Zustimmung von Agrokom nicht zulässig.

(5) Bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ist Agrokom im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die Weiterveräußerung zu untersagen und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, wird Agrokom auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen und Verzugszinsen.

(3) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt, die begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit hervorrufen, ist Agrokom im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.

(4) Der Käufer darf gegen Forderungen von Agrokom nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

9. Haftung

(1) Agrokom haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

10. Fracht und Verpackung

(1) Lieferungen erfolgen auf Grundlage der jeweils vereinbarten Lieferkonditionen.

(2) Fracht-, Versand- und Verpackungskosten können gesondert berechnet werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

11. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Agrokom in Lorsch.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Agrokom. Agrokom ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von Agrokom.

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